Textfeld: Freiwillige Feuerwehr Cratzenbach
                                                                                                                                       

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Textfeld: Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Weilrod - Cratzenbach e. V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
   ( 1 )     Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr - Cratzenbach
( 2 )     Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
( 3 )     Sitz des Vereins ist Weilrod - Cratzenbach
  § 2
Zweck des Vereins
 ( 1 )     Der Verein hat den Zweck das Feuerwehrwesen in Weilrod - Cratzenbach 
           zu fördern.
   Aufgaben des Vereins sind insbesondere,
 a)         die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie  gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanke zufördern und zu pflegen
b)         interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
c)         die Jugendfeuerwehr zu fördern
d)         zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.
 
(2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigste Zwecke” der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
 § 3
Mitglieder des Vereins
 Der Verein besteht aus:
a)         den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b)         den Mitgliedern der Altersabteilung,
c)         den Ehrenmitgliedern,
d)         den fördernden Mitgliedern
e)         den Mitgliedern des Musik- und Spielmannzuges.
 § 4
Erwerb der Mitgliedschaft
 ( 1 )     Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
( 2 )     Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatz- abteilung angehören.
( 3 )     Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatz-abteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
( 4 )     Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
( 5 )     Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
 § 5
Beendigung der Mitgliedschaft
 ( 1 )     Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahr mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
( 2 )     Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß istauszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
( 3 )     Über den Ausschluß der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig.. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
( 4 )     Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung aberkannt werden.
( 5 )     In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
( 6 )     Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
 § 6
Mittel
  Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
 a)         durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b)         durch freiwillige Zuwendungen,
c)         durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7
Organe des Vereins
     Die Organe des Vereins sind
a)         Mitgliederversammlung
b)         Vereinsvorstand
 § 8
Mitgliederversammlung
 ( 1 )     Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
( 2 )     Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmaljährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
( 3 )     Die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang.
( 4 )     Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
( 5 )     Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
 § 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 5 Jahren,
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) Wahl von 2 Kassenprüfern,
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl von Ehrenmitgliedern,
i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.,
j) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
 § 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
 
( 1 )     Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschluß-unfähigkeit muß innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mitder gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlußfähig ist. Auf diese Bestimmung muß in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
( 2 )     Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen geheim abzustimmen.
( 3 )     Die Vorstandswahlen werden offen durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl Geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
( 4 )     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
( 5 )     Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
 § 11
Vereinsvorstand
 ( 1 )     Der Vereinsvorstand besteht aus
            a) dem Vorsitzenden,
            b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
            c) dem Rechnungsführer,
            d) dem Schriftführer
            e) den 4 Beisitzern
            Der Wehrführer und sein Stellvertreter sind, soweit sie nicht durch die Wahl dem Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.
( 2 )     Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
( 3 )     Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
( 4 )     Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 § 12
Geschäftsführung und Vertretung
 ( 1 )     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. 
( 2 )     Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
( 3 )     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 § 13
Rechnungswesen
 ( 1 )     Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
( 2 )     Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.
( 3 )     Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
( 4 )     Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
( 5 )     Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
 § 14
Jugendfeuerwehren
 Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.
 § 15
Auflösung
 ( 1 )     Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
( 2 )     Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In dieser zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
( 3 )     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weilrod, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindliche Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr” im Ortsteil Cratzenbach zu verwendet hat.
 § 16
Inkrafttreten
 1. Diese Satzung tritt am 11. Februar 2005 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27. Februar 2004 außer Kraft